46 - Abstammungsnachweise der Familie Probst*

Das „Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums“ vom 11. April 1933 verpflichtete die Bürger Deutschlands, ihre "arische" Abstammung nachzuweisen, wollten sie weiterhin als Beamte oder öffentliche Angestellte beschäftigt werden. Das „Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre“ vom 15. September 1935 erweiterte diese Pflicht schließlich auf alle Bürger des „Dritten Reiches“. Praktisch bedeutete dies, dass die Abstammung anhand von Dokumenten (Heirats-, Geburts- oder Sterbeurkunden) bis zu den Großeltern nachzuweisen war. Diese Dokumente wurden beglaubigt und konnten zusätzlich noch um einen Ahnenpass oder eine Ahnentafel ergänzt werden.
Die beiden Abstammungsnachweise dieses Teilprojektes stammen aus den Jahren 1936 und 1945. Während der von 1936 vollständig handschriftlich ausgeführt wurde, dafür aber eine Beglaubigung des Universitätssyndikats Würzburg trägt, wurde der zweite auf einem Vordruck, einer sogenannten „Ahnen-Tafel“, niedergeschrieben. Die Daten über die Eltern- und Großelterngenerationen umfassen gemäß einem einheitlichen Schema die Namen, die Geburts- und Sterbedaten, den Stand bzw. den Beruf und die Religionszugehörigkeit.

Namen die mit zwei Sternchen (**) versehen sind, sind unbekannt und wurden nachträglich vergeben.
Namen, die mit einem Sternchen (*) versehen sind, sind Pseudonyme.